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In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass eine solche Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und Höchstmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die kumulative Exposition gegenüber Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) und vier strukturell verwandten Stoffen (FL-Nrn. 16.061, 16.109, 16.110, 16.112) ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.