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Da die Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.