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Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
In Artikel 69 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) Unterstützung für Landwirte, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffen sind.“
In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt: Unterstützung für Landwirte, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffen sind (1) Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind, eine befristete Sonderunterstützung gewähren. Jede solche Unterstützung unterliegt den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf diejenigen Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind. Zu diesem Zwecke legen sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest. (3) Die Unterstützung nach diesem Artikel betrifft einen Teil der zusätzlichen Kosten für Düngemittel, die durch Marktentwicklungen infolge der Krise im Nahen Osten seit 1. März 2026 verursacht werden. Die Mehrkosten werden als Differenz zwischen einem repräsentativen Düngemittelpreis und einem Referenzpreis für Düngemittel berechnet. Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage realistischer Annahmen den Referenzpreis, beruhend auf dem durchschnittlichen Preis für Düngemittel während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 28. Februar 2026, und den repräsentativen Preis, beruhend auf dem Preis für Düngemittel während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums, der nicht vor dem 1. März 2026 beginnen darf. Die Unterstützung nach diesem Artikel wird in Form von Einheitskosten je Hektar gewährt, die auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Düngemittelverbrauchs je Fläche, aufgeschlüsselt nach Sektoren oder Erzeugungssystemen, berechnet werden. Alternativ können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel auf die tatsächlichen Kosten stützen, die jedem Begünstigten entstanden sind, wobei ebenfalls der in diesem Absatz beschriebene Referenzpreis zu verwenden ist. (4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für die Deckung von bis zu 50 % der zusätzlichen Kosten für Düngemittel fest. Für Landwirte, die Verpflichtungen gemäß Artikel 31 und Artikel 70 oder Anforderungen gemäß Artikel 72 zur Verringerung des Einsatzes von Düngemitteln unterliegen, können diese Sätze auf bis zu einem Höchstsatz von 80 % angehoben werden. Für Finanzinstrumente in Form von eigenständigem Betriebskapital gilt Artikel 80 Absatz 4. (5) Die Mitgliedstaaten legen einen Höchstbetrag für die Unterstützung pro Begünstigten oder eine maximal für die Unterstützung infrage kommende Hektarzahl pro Begünstigten fest. (6) Die Unterstützung gemäß diesem Artikel muss den Landwirten bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden. (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Landwirte, die Unterstützung nach diesem Artikel erhalten, Zugang zu einschlägigem Wissen und entsprechenden Informationen haben, um ihnen zu ermöglichen den nachhaltigen Einsatz von Düngemitteln zu optimieren. (8) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination der von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten vermieden wird.“
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 86 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der GAP-Strategieplan für den Fall der Interventionskategorie gemäß Artikel 78b vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderung des GAP-Strategieplans schon vor dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission beginnen kann, jedoch nicht vor dem 22. Juli 2026.“
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) 65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71 sowie für die Unterstützung gemäß Artikel 78b“
Artikel 96a erhält folgende Fassung: Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel 78b (1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise aufgrund der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte gemäß Artikel 78b reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt. (2) Höchstens 25 % der in Anhang XV festgelegten jährlichen Beträge können für die Finanzierung der Unterstützung von Landwirten gemäß Artikel 78b reserviert werden. (3) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung gemäß Artikel 78b dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorien für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.“
In Titel IV wird folgender Artikel eingefügt: Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027 Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. August 2026 im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 beschließen, ihre in den Anhängen V und IX für das Kalenderjahr 2027 festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen um einen Betrag zu erhöhen oder zu verringern, der den in Anhang XVI für jeden Mitgliedstaat festgelegten Höchstbetrag für die Erhöhung und Kürzung nicht übersteigt.“
Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation, Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und auf Interventionen im Rahmen der in Artikel 78b genannten Interventionskategorie zur Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffenen Landwirte.“
Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103, etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen und etwaige Anpassungen der Zuweisungen für Direktzahlungen gemäß Artikel 103a;“
Artikel 119 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, den Artikeln 92 bis 98, Artikel 103 Absätze 1, 5 und 6 oder Artikel 103a;“
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 78b, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 103a zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.“
Artikel 121 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 und Artikel 103a: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.“
In Artikel 146 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung gemäß Artikel 78b eine zusätzliche nationale Finanzierung in Höhe von bis zu 200 % der im GAP-Strategieplan zugewiesenen ELER-Finanzierung bereitstellen.“
Die Anhänge I und XV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.