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Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 35 erhält folgende Fassung: Agrar-Haushaltsjahr Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention und über die Ausgabenerklärungen für vor dem 16. Oktober im Kalenderjahr 2026 getätigte Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a deckt das Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr ‚N‘ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres ‚N – 1‘ beginnt und am 15. Oktober des Jahres ‚N‘ endet.“
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für Beihilfen in Form von Direktzahlungen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten und für das Antragsjahr 2026 Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für die in diesem Buchstaben erwähnten Interventionen und Beihilfen auch vor dem 16. Oktober 2026 auszahlen.“
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