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Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 erhalten folgende Fassung: 1. in Anhang I Nummer 3.5.2.2 erhält die Gleichung folgende Fassung: „E) = |(V2-V1)|/V1“ 2. In Anhang IIIA wird Anlage 9 wie folgt berichtigt: a) in Nummer 3.1.2 erhält die dritte Gleichung folgende Fassung: „ “ · b) in Nummer 3.1.3.1 erhält der vierte Absatz folgende Fassung: „Die Anzahl der Datensätze mit Beschleunigungswerten ai > 0,1 m/s2 muss in jedem Geschwindigkeitsintervall gleich oder größer als 100 sein.“ c) in Nummer 4.1.1 wird „31,365“ durch „31,635“ ersetzt.
Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) in Nummer 2.4.1 Abbildung I.2.4…
In Anhang XIV Anlage 1 wird der Wortlaut „Anhang I Abschnitte 2.3.1 und 2.3.5 der Verordnung (EU) 2017/1151“ durch den Wortlaut „Anhang I Abschnitte 2.3.1 und…
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Vorschriften…
die Anhänge I, IIIA, V, VI, VII, VIII, XII und XXI werden gemäß Anhang III dieser Verordnung berichtigt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.