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Die Haltung von Hunden und Katzen im Auftrag der Eigentümer, z. B. in Form von Heimtierpensionen, ist eine kurzfristige und lokale Tätigkeit und hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Markt. Da solche Tätigkeiten nicht mit dem Inverkehrbringen verbunden sind, besteht keine Notwendigkeit, sie in der vorliegenden Verordnung zu regeln. Ebenso werden Hunde oder Katzen in Tier-Verwahrstellen nicht zu dem Zweck gehalten, sie in Verkehr zu bringen. Im Gegensatz zu Tierheimen bieten sie eine Notunterbringung für gefundene entlaufene Hunde und Katzen. Die Tiere werden für einen kurzen Zeitraum dort gehalten, damit die Eigentümer sie abholen können.
Unternehmer dürfen Hunde oder Katzen nicht in Boxen halten. Boxen dürfen jedoch für den Transport, für die kurzzeitige Isolierung einzelner Hunde oder Katzen,…
„Unterbringung“ Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde oder Katzen vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden;
Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Hunde und Katzen zu gewährleisten und zur sinnvollen Entwicklung des Heimtiersektors insgesamt beizutragen,…
Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von Zucht- und Verkaufsbetrieben einerseits und Tierheimen und Pflegestellen andererseits zeichnen sie sich alle…
Das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen, ob zur Gewinnerzielung oder unentgeltlich, hat Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Um Betrug vorzubeugen, sollte daher…
Die Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.