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Da die vorliegende Verordnung ein Beispiel für Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tierwohlanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 ist, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet, einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen vorzulegen, die sie im Vorjahr durchgeführt haben. Diese Verpflichtung sollte für amtliche Kontrollen gelten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tierwohlvorschriften und der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durchgeführt werden. Das Standardformular, das die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission zu verwenden haben, sollte aktualisiert werden, um der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.
amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zum Wohlergehen…
Da die Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen gilt, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tierwohlanforderungen…
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Unionsvorschriften regelmäßig einer Überprüfung und einer Bewertung unterzogen werden, damit sie erforderlichenfalls…
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen und…
Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.