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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zum Zwecke amtlicher Kontrollen erhoben werden. Die Kommission ist ein Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 21 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung erhoben werden, wenn diese Daten für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 108 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Berichterstattungspflichten gemäß dieser Verordnung verwendet werden. Personen, die Zugang zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten haben, dürfen die personenbezogenen Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder auf anderem Wege anlässlich der Ausübung dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Verbot durchzusetzen. Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zum Wohlergehen von Tieren und zur Rückverfolgbarkeit und in Bezug auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Aufdeckung betrügerischer Praktiken, und
Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Kommission und der Berichterstattungspflichten der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten werden für folgende Zeiträume gespeichert:
im Falle der Artikel 9 und 10: zehn Jahre ab dem Datum der Einstellung der Tätigkeit des Betriebs,
im Falle von Artikel 21 Absatz 5: 18 Monate ab der Generierung des in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tokens,
im Falle von Artikel 23 Absätze 1 und 4: 25 Jahre ab der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in der in dem Artikel genannten Datenbank oder fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in der genannten Datenbank,
im Falle von Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3: fünf Jahre ab dem Datum der Vorabmeldung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.