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Da die Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen gilt, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tierwohlanforderungen zu überprüfen, die Tierwohlanforderungen für Hunde und Katzen umfassen, wie sie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Bestimmung des Begriffs „zuständige Behörden“ aus der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden, um die Kohärenz mit den geltenden Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf das Tierwohl zu gewährleisten.
„zuständige Behörde“ die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten…
amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zum Wohlergehen…
Da die vorliegende Verordnung ein Beispiel für Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tierwohlanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der…
Es sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut sind,…
die Begriffsbestimmungen für „amtliche Kontrollen“ und „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.