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Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten im Register der Betriebe und in der Liste der zugelassenen Zuchtbetriebe sollte zehn Jahre ab dem Datum betragen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit einstellt, da die zuständigen Behörden Zugang zu den früheren Tätigkeiten eines Unternehmers in Bezug auf die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union brauchen und Kenntnis von früheren Verstößen gegen die Tierwohlvorschriften haben müssen, wenn sie eine neue Meldung einer Tätigkeit oder einen Antrag auf Zulassung erhalten.
bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.
bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes…
Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen…
Die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten von derzeitigen und früheren Eigentümern von Hunden oder Katzen in nationalen Datenbanken oder in der…
Die Aufbewahrungsfrist für Daten über Eigentümer und befugte Personen, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken, die vorab in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.