Erwägungsgrund 103 32016R0429
Im Interesse der Verringerung der Verwaltungslasten sollten die Registrierungs- und Zulassungssysteme, soweit möglich, in ein Registrierungs- und Zulassungssystem integriert werden, das die betreffenden Mitgliedstaaten bereits zu anderen Zwecken eingerichtet haben.