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Die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten von derzeitigen und früheren Eigentümern von Hunden oder Katzen in nationalen Datenbanken oder in der Index-Datenbank sollte fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken oder 25 Jahre ab dem Datum der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken betragen. Diese Aufbewahrungsfrist ist darauf ausgelegt, die Lebenserwartung von Hunden und Katzen abzudecken, ein solides Rückverfolgbarkeitssystem für alle in der Union gehandelten Hunde und Katzen zu gewährleisten und Daten – auch nach dem Tod eines bestimmten Hundes oder einer bestimmten Katze – zwecks amtlicher Kontrollen im Hinblick auf die Tierwohlvorschriften bereitzustellen, beispielsweise für die Analyse ungewöhnlich hoher Sterberaten, für die eine Datenanalyse erforderlich ist.
im Falle von Artikel 23 Absätze 1 und 4: 25 Jahre ab der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in der in dem Artikel genannten Datenbank oder fünf…
die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2 weitergegeben wurden, nach der Unterbringung oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls nach…
Die Aufbewahrungsfrist für Daten über Eigentümer und befugte Personen, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken, die vorab in der…
Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten im Register der Betriebe und in der Liste der zugelassenen Zuchtbetriebe sollte zehn Jahre ab dem Datum…
Die in diesem Artikel genannten Informationen werden nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der…
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.