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Die Aufbewahrungsfrist für Daten über Eigentümer und befugte Personen, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken, die vorab in der Reisedatenbank der Union für Heimtiere erfasst wird, mit Hunden oder Katzen in die Union einreisen, sollte fünf Jahre ab der Vorabmeldung durch den Eigentümer betragen, damit die zuständigen Behörden in der Lage sind, Daten zu analysieren, verdächtige Verbringungen zu erkennen und risikobasierte amtliche Kontrollen einzuführen, um gegen potenzielle Betrüger vorzugehen.
Die Verbringung eines Hundes oder einer Katze zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union wird vom Eigentümer…
Gemäß Artikel 18 vorgelegte Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt,…
Die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten von derzeitigen und früheren Eigentümern von Hunden oder Katzen in nationalen Datenbanken oder in der…
Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten im Register der Betriebe und in der Liste der zugelassenen Zuchtbetriebe sollte zehn Jahre ab dem Datum…
Die in diesem Artikel genannten Informationen werden nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der…
Um den Verbraucherschutz zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von in die Union eingeführten Hunden und Katzen sicherzustellen, sollte im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.