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Da Aufgüsse von Hanfblättern mit Wasser (sofern keine Blüten- und Fruchtstände dabei sind), ob als solche oder als Bestandteil von Kräutertees genossen, dem Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel zufolge nicht neuartig sind und keine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür benötigt wird, ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente, auch für Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser und für Hanfblattaufgüsse (trinkfertige Kräutertees) festzulegen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen.