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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden „LNG“), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer eingeführt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abgemildert werden.
Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im…
Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Mit dem Beschluss…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wurde der Beschluss 2014/512/GASP geändert, um ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung – mittelbar oder…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wurde der Beschluss 2014/512/GASP geändert, um ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung – mittelbar oder…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen…
Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Der Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.