VERORDNUNG (EU) 2026/1881 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juli 2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung hindert einen Anbieter, der den Strafverfolgungsbehörden sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemeldet hat, nicht daran, von diesen Behörden eine Empfangsbestätigung der Meldung zu verlangen.
Erwägungsgrund 24 32026R1881
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