Erwägungsgrund 3 32026R1881
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten niedergelegt.