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Am 25. Oktober 2018 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Schellack (E 904) als Überzugmittel in der Lebensmittelkategorie 13.2 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)“ für Lebensmittel in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten gestellt. Die Antragsunterlagen wurden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.