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Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die neuen Vorschriften für Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie für Beikost vorbereiten können, sollte eine angemessene Frist bis zu dem Zeitpunkt eingeräumt werden, ab dem die neuen Vorschriften angewandt werden. Außerdem sollte für Lebensmittel, die Furan, 2-Methylfuran oder 3-Methylfuran enthalten und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist vorgesehen werden.