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Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder in eine Freizone übergeführt wurden, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen von den Einführern, den Ausführern, den Inhabern der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Personen, denen Rechte und Pflichten gemäß Artikel 130 übertragen wurden, zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten Fälle, in denen die Waren nach Absatz 1 dieses Artikels befördert werden können, sowie der Voraussetzungen für diese Beförderung zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die in Absatz 1 genannte Beförderung von Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder in eine Freizone übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten in…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.