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Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen;
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
im externen Unionsversandverfahren;
nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:
außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlands erfolgt;
nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossenen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) , sofern sie als Versand durchgeführt wird;
mit NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder EU-Vordruck 302;
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle zu ergänzen, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren zu überführen sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 3 Buchstaben b bis e dieses Artikels im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen,
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.