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Waren werden bei ihrem Eintritt in das Zollgebiet der Union ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 in ein Versandverfahren übergeführt, es sei denn, sie wurden bereits in eines der in den Artikeln 135 und 136 genannten Versandverfahren übergeführt oder werden innerhalb der Frist nach Artikel 104 Absatz 5 in ein anderes Zollverfahren übergeführt.
Der Inhaber des Versandverfahrens gilt als der Einführer oder der Ausführer der Waren und haftet für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, es sei denn, den Zollbehörden liegen Daten zu einer anderen Person vor, die sie als Einführer oder Ausführer ausweisen.
den Zollbehörden wurde mitgeteilt, welche Person der für die Waren verantwortliche Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens ist,
Die Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens bestätigen den Zollbehörden ihre Absicht, die Waren in das betreffende Zollverfahren zu überführen,…
in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren,
Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben…
Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu…
Die Zollbehörden können dem Inhaber einer Bewilligung für ein anderes besonderes Verfahren als den Versand auf Antrag gestatten, seine Rechte und Pflichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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