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Das externe Unionsversandverfahren findet auf Warenbeförderungen durch ein Drittland Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen,
die Warenbeförderung durch dieses Drittland wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt.
In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange sich die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlands im externen Unionsversandverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.
zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlands erfolgt;
In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren…
Im internen Versandverfahren können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch das Gebiet eines Drittlands ohne…
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.