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Im internen Versandverfahren können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch das Gebiet eines Drittlands ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;
nach dem TIR-Übereinkommen;
nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird;
nach dem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302;
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b bis e dieses Artikels im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen,
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
im externen Unionsversandverfahren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.