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Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, und die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
Ein Mitgliedstaat teilt die in Absatz 1 genannte Entscheidung zusammen mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der EU-Zollbehörde mit.
Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Datum von dessen Geltungsbeginn den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine…
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert…
Befinden sich die aufgeführten Waren in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Erteilung einer…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn sie Schienenpersonenverkehrsdienste von gewissen Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen. Im…
Die Zollbehörden können einer Person („zugelassener Versender“) auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden sollen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.