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Die Zollbehörden können einer Person („zugelassener Empfänger“) auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
Die Zollbehörden können einer Person („zugelassener Versender“) auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden sollen, von einem zugelassenen Ort zu versenden, womit das Verfahren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des TIR-Übereinkommens eingeleitet wird. Für diese Zwecke wird dem zugelassenen Versender die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bewilligt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten.
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.