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Durch eine Änderung von Anhang 6 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) , die am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Erläuterung 0.49 dahin gehend geändert, dass Wirtschaftsbeteiligten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit eingeräumt wird, ein „zugelassener Versender“ zu werden, was den bestehenden Erleichterungen entspricht, die den als „zugelassener Empfänger“ anerkannten Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden. Daher muss die mit dem TIR-Übereinkommen geschaffene neue Möglichkeit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, um die zollrechtlichen Vorschriften der Union an dieses internationale Übereinkommen anzupassen.
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden „TIR-Übereinkommen“) wurde mit der Verordnung…
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Europäischen…
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden „TIR-Übereinkommen“) wurde mit der Verordnung…
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr.…
Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter…
Nach ausführlichen Beratungen im Oktober 2011 hat die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.