Art. 236 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
a)
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,
b)
die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,
c)
die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.