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Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich welcher Art unterliegen.
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld nicht durch Für die Zwecke der Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach der vorliegenden Verordnung oder nationalem Recht die Grundlage für die Verhängung von Sanktionen darstellen.
das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder
das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.
Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das…
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das…
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.