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Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
Für das Entstehen der Zollschuld ist einer der folgenden Zeitpunkte maßgebend:
wenn die Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
der Zeitpunkt, zu dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Schuldner,
wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt und führen diese Angaben dazu, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Schuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die…
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich…
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
Eine Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung der Erzeugnisse zur Wiederausfuhr, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.