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Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
eine Voraussetzung, unter der die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.
Für das Entstehen der Zollschuld ist einer der folgenden Zeitpunkte maßgebend:
der Zeitpunkt, zu dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne den Zollbehörden Informationen über diese Ausfuhr bereitzustellen oder verfügbar zu machen, oder
der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder
wenn die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Schuldner,
wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,
wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt wurden oder dass gegebenenfalls eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen an dem Ort, an den die Waren geliefert werden sollen;
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld zum Zeitpunkt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.