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Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, sofern der Einführer oder gegebenenfalls der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt. Der Zollwert, die Menge und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Einführers anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Überführung in dieses Verfahren bemessen.
Sind die Veredelungserzeugnisse in nachfolgenden Verfahren der aktiven Veredelung von Erzeugnissen, die gemäß Absatz 3 in ein erstes Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden, entstanden, so darf der Einführer die Berechnung der Zollschuld nur auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge und des Ursprungs der in dieses erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren beantragen.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bemessen.
Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.
Entsteht eine Zollschuld nach Artikel 185 oder Artikel 188 dieser Verordnung, so gilt – sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war – auch Folgendes:
die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften;
die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d bis g oder den Artikeln 111, 112 und 113 oder den Artikeln 161 bis 165 dieser Verordnung; oder
die Befreiung nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der im vorliegenden Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht, sowie der spezifischen Fälle gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine…
Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf…
Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die…
Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer…
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 15 ermittelten Betrag übersteigt,
Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, des Bestimmungsorts und des Ursprungs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.