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Die Zollbehörden dürfen die Bewilligung nach Artikel 194 Absatz 5 nur Personen erteilen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
sie erfüllen die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Kriterien, und
sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung oder sie erfüllen die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien.
Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Kriterien des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gestatten, für möglicherweise entstehende Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder keine Sicherheit zu leisten („Befreiung von der Sicherheitsleistung“).
Die Zollbehörden können einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten auf Antrag gestatten, für entstandene Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten. Diese Gesamtsicherheiten sind den gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung geleisteten Sicherheitsleistungen gleichgestellt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder für die Erteilung einer Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Bestimmung des Betrags der Sicherheitsleistung, einschließlich des verringerten Betrags gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden,…
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung…
die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2,
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung…
Unter bestimmen Voraussetzungen sollte eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, auch für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben, oder eine…
in anderer Form, sofern sie dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.