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Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 200 Absatz 2,
die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 200 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.
Gilt Absatz 1, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 200 in einem der folgenden Fälle gestattet werden: Um die Bewilligung zu erhalten, eine zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit zu verwenden, muss der Beteiligte auch die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
der Beteiligte kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist,
eine Zollschuld ist in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entstanden und der Beteiligte kann nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Schuldner bzw. den Schuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurde.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für das in diesem Artikel genannte zeitweilige Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2,
Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden,…
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung…
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung…
für die zeitweiligen Verbote nach Artikel 96.
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 200 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.