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Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Sicherheitsleistungen für Zollschulden, die entstanden sind („entstandene Zollschulden“), sowie für Sicherheitsleistungen, die für den Fall des Entstehens einer Zollschuld erforderlich sind („möglicherweise entstehende Zollschulden“).
Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn die Sicherheitsleistung Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, im gesamten Zollgebiet der Union. Steht die Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schuldners in nur einem Mitgliedstaat, so deckt sie mindestens den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder
in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Die Sicherheitsleistung wird vom Schuldner oder von einer Person, die Schuldner werden könnte, oder – wenn die Zollbehörden dies gestatten – von einer anderen Person geleistet.
Unbeschadet des Artikels 202 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware nur eine Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung für bestimmte Waren gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für diese Waren, unabhängig davon, ob die für diese Waren bereitgestellten oder zugänglich gemachten Angaben richtig sind. Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner – im Rahmen des gesicherten Betrags – zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle dieser Waren zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 200 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.
Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt
von Staaten, regionalen Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden,
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden,
bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden,
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, und
bei Waren, die in das Unionsversandverfahren in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe e übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt.
Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 7 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu ergänzen, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist, und um den Schwellenwert für den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels festzulegen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Leistung und Überwachung der in diesem Artikel genannten Sicherheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder…
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder…
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung…
für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
in anderer Form, sofern sie dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben…
eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 200 Absatz 2,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.