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Die Zollbehörden erfassen in ihren Büchern den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren, es sei denn, diese Waren werden in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.
Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren, die einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Artikel 205 Absatz 5 während eines bestimmten Zeitraums überlassen wurden, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfassen, sofern diese Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieses festgelegten Zeitraums erfolgt.
Wird eine Zollschuld nach Artikel 205 Absatz 7 mitgeteilt, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.
Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird, buchmäßig erfasst. Betrifft die Zollschuld jedoch vorläufige Antidumpingzölle, vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Rechtsakts der Union zur Einführung des endgültigen Zolls oder der endgültigen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 5 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 5 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
Die Fristen der Absätze 1 bis 6 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.
Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 205 Absatz 4 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld die betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der Betrag dem Schuldner mitgeteilt wurde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder…
Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können…
Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den…
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden…
Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können…
Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden bis zum 28. Februar 2034 bei Abgabe einer Zollanmeldung den darin festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.