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Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass dieser eine Sicherheit leistet, einen Aufschub der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben in einer der folgenden Formen:
einzeln für jeden nach Artikel 208 Absatz 1 oder Artikel 208 Absatz 6 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen oder
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 3 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Unter der Bedingung, dass er eine Sicherheit leistet, kann ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Zahlung der zu entrichtenden Abgaben global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben aufschieben.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
Unterabsatz 2 sinngemäß anwenden, oder
Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Wochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder…
die Bedingungen für die Annahme der Akte;
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.