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Ein Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird erstattet oder erlassen, wenn der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Schuldner entgegen Artikel 205 Absatz 3 Buchstaben c und d mitgeteilt wurde.
Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Vorlage mit den erforderlichen Unterlagen versehen war und wenn im Falle eines Zollkontingents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist sowie in anderen Fällen der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu…
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:…
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu erstatten oder zu erlassen, so prüfen sie den…
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.