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In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 221 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, wenn der der mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und sofern der Schuldner diesen Irrtum vernünftigerweise nicht hätte erkennen können und gutgläubig gehandelt hat.
Sind die Bedingungen gemäß Artikel 218 Absatz 2 nicht erfüllt, so erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, wenn aufgrund eines Irrtums ihrerseits der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt wurde, obwohl die Daten, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden, oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Daten ordnungsgemäß enthielten und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.
Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Drittlands gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich später als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1, der vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Schuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Drittlandbestehen.
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu…
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:…
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so…
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 220 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.