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Von den Zollbehörden oder der EU-Zollbehörde erlangte Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln. Dessen ungeachtet können solche Daten offengelegt werden, wenn die Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde nach Unionsrecht oder nationalem Recht hierzu verpflichtet oder befugt sind, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.
Die Mitgliedstaaten können, nach Rücksprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden würde, benennen, um sie auf der EU-Zolldatenplattform technisch so zu kennzeichnen, dass jede Weiterverarbeitung dieser Daten auf die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, es sei denn, diese Behörden genehmigen die Weiterverarbeitung durch eine andere Person ausdrücklich. Die Person, die die Daten an die EU-Zolldatenplattform übermittelt, legt die Verarbeitungsbeschränkungen dieser Daten, die mit spezifischen Lieferketten oder Datenkategorien verknüpft sein können, eindeutig fest.
Für die Zwecke des Absatzes 2 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die spezifischen wesentlichen Sicherheitsinteressen, die auf dem Spiel stehen, und erläutert, weshalb diese Interessen im allgemeinen Rahmen der Bestimmungen über die Datenverarbeitung auf der EU-Zolldatenplattform seiner Ansicht nach nicht ausreichend geschützt werden könnten.
Jede Offenlegung, Entnahme oder Weitergabe von Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt unter Wahrung eines angemessenen Datenschutzniveaus.
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates stellen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde ab dem 1. März 2031 auf Anfrage aggregierte nicht vertrauliche, nicht personenbezogene und geschäftlich nicht sensible Zolldaten zur Verfügung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für Datenanfragen gemäß Absatz 5 dieses Artikels sowie der Form und der Kategorien von Daten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Absprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen…
Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare…
gewährleisten und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680…
Bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland dürfen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, falls weder ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.