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Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der EU-Zollbehörde findet Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung.
Die EU-Zollbehörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF bis zum 21. März 2027 bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten.
Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der EU-Zollbehörde erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EU-Zollbehörde finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-Zollbehörde Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen. Arbeitsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen umfassen die Unterstützung und Zusammenarbeit seitens dieser Behörden bzw. internationalen Organisationen bei vom Rechnungshof und von OLAF durchgeführten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt für die Meldung einschlägiger Straftaten an die EUStA.
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten…
Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates…
Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates…
Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments…
Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Ermittlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.