Erwägungsgrund 50 32018R1726
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur auf Unionsebene, die für das Betriebsmanagement und gegebenenfalls die Entwicklung von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zuständig ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.