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Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N+1“).
Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die EU-Zollbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-Zollbehörde.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates stellt der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde die endgültigen Jahresabschlüsse der EU-Zollbehörde für jenes Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt diese endgültigen Jahresabschlüsse dem Exekutivausschuss zur Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird vom Verwaltungsrat angenommen.
Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der vom Verwaltungsrat angenommenen Stellungnahme bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr N notwendigen Informationen.
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Bis zum 1. Juli des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den…
Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement…
Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den jährlichen Bericht über ihre…
Der Rechnungsführer von Europol übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats nach Absatz 5 bis…
Der Verwaltungsrat übermittelt den Entwurf des Voranschlags bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission.
Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.