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Für das Personal der EU-Zollbehörde gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
In allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, gelten für das Personal der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union und…
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-Zollbehörde bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Statuts bzw. der…
Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten…
Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und die…
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten…
Für das Personal der Behörde gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.