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Die vertragliche Haftung der EU-Zollbehörde unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-Zollbehörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-Zollbehörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-Zollbehörde bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Statuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen.
Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden der EU-Zollbehörde ist auf deren bereits zu ihren Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
Die EU-Zollbehörde trägt zur Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden gemäß Artikel 2 bei.
Die EU-Zollbehörde ist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 51 Absatz 2 mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform betraut…
„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zuständigen…
Entscheidungen über die internen Strukturen der EU-Zollbehörde zu treffen, erforderlichenfalls auch die Befugnisse für Funktionen zu übertragen, die die…
Der EU-Zollbehörde können weitere Aufgaben im Bereich des freien Verkehrs sowie der Ein- und Ausfuhr von Drittlandswaren zugewiesen werden, sofern dies in den…
Die Kommission ist für die Einrichtung und den Anfangsbetrieb der EU-Zollbehörde zuständig, bis die EU-Zollbehörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.