Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und verlängert gegebenenfalls ihre Amtszeit gemäß Artikel 236.
Der Verwaltungsrat setzt bis zum 21. September 2029 den Exekutivausschuss ein.
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
die allgemeine Ausrichtung für die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde vorzugeben;
den jährlichen Haushaltsplan der EU-Zollbehörde zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf ihren Haushaltsplan gemäß Kapitel 4 wahrzunehmen;
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde mitsamt einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Gesamtleistung bei der Verwirklichung der Ziele der Zollpolitik zu bewerten, anzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen und sowohl den Bericht als auch die Bewertung jedes Jahr bis spätestens 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln;
die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung im Einklang mit Artikel 248 zu erlassen;
eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie zu beschließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und bei der Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt werden;
Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern anzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sowie jährlich auf der Website der EU-Zollbehörde eine Erklärung der Mitglieder des Verwaltungsrates zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessenkonflikte bestehen;
auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 258 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und diese regelmäßig zu aktualisieren;
sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen;
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts zu beschließen;
nach Absatz 4 in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der Einstellungsbehörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
die in Artikel 256 Absatz 2 genannte Regelung für zur EU-Zollbehörde abgeordnete nationale Sachverständige zu erlassen;
erforderlichenfalls eine interne Auditstelle einzurichten;
die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde im Sinne des Artikels 260 zu erlassen;
gemäß Artikel 241 den Exekutivdirektor und – falls eine solche Stelle geschaffen wird – den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
Leistungsindikatoren anzunehmen, die eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors ermöglichen;
Mitglieder des Exekutivausschusses zu ernennen und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegen und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein muss;
unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der EU-Zollbehörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Strukturen der EU-Zollbehörde und, falls erforderlich, über deren Änderung zu treffen;
den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 268 zu genehmigen;
die Geschäftsordnung des Zollbeirats auszuarbeiten und anzunehmen;
Arbeitsgruppen und Expertengremien einzurichten, um die EU-Zollbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und deren Geschäftsordnung anzunehmen;
den Entwurf des in Artikel 249 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 239 anzunehmen;
eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen;
eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen anzunehmen;
eine Strategie für das Organisationsmanagement und die internen Kontrollsysteme anzunehmen;
die in Artikel 258 genannten Aufgaben wahrzunehmen;
den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 270 zu genehmigen;
die Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 anzunehmen;
nach Artikel 240 Absatz 5 die vom Exekutivausschuss gemäß Artikel 240 Absatz 4 gefassten vorläufigen Beschlüsse zu bestätigen;
die Überprüfung durch die EU-Zollbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 6 einzuleiten;
einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden oder Stellen auf Unionsebene gemäß Artikel 268 Absatz 3 anzunehmen.
Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat den Beschluss fassen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und diese Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor zu übertragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementbei Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten;
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei…
Die EU-Zollbehörde führt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Datenverwaltungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten durch.
Der Verwaltungsrat
einem vom Europäischen Parlament benannten Mitglied.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der EU-Zollbehörde geführt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.