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Für die EU-Zollbehörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates .
Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der EU-Zollbehörde.
Die von der EU-Zollbehörde benötigten Übersetzungsleistungen und alle sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .
Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .
Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .
die in Artikel 256 Absatz 2 genannte Regelung für zur EU-Zollbehörde abgeordnete nationale Sachverständige zu erlassen;
Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.