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Die Kommission stellt sicher, dass spätestens am 21. September 2031 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung der Leistung der EU-Zollbehörde in Bezug auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben, Verwaltung und Standorte gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien durchgeführt wird.
Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-Zollbehörde möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
Bei jeder zweiten in Absatz 1 genannten Bewertung werden die von der EU-Zollbehörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Verwaltung geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der EU-Zollbehörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag, diese Aufgaben und diese Verwaltung noch gerechtfertigt ist.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Ergebnisse der Bewertung vor. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht.
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung erhebt und analysiert die EU-Zollbehörde relevante Informationen und führt alle erforderlichen Tätigkeiten…
Die EU-Zollbehörde legt der Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Entwürfe der Jahresberichte zur Genehmigung und zur Übermittlung an die…
Bis zum 24. Mai 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele vor und legt dem Europäischen…
Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten…
Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und…
Nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission regelmäßig diese Richtlinie und legt die Bewertungsergebnisse dem Europäischen Parlament…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.