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Nimmt ein Mitgliedstaat Verhandlungen mit einem Drittland über den Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften auf, so setzt er die Kommission unverzüglich über den Entwurf des Abkommens, das er zu unterzeichnen beabsichtigt, in Kenntnis.
Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittland befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Unionsrecht. Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 21. September 2027 ihre bestehenden bilateralen Abkommen.
Bevor die betreffenden Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten ein bilaterales Abkommen über den kleinen Grenzverkehr schließen oder ein solches Abkommen…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation aufzunehmen, um ein zwischenstaatliches Abkommen zu…
Arbeitet eine Zollbehörde mit einer anderen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, so teilt sie der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit, dass diese…
Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich vom Abschluss etwaiger bilateraler oder multilateraler…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre bestehenden bilateralen Abkommen, die den Austausch von zollbezogenen…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.