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Die EU-Zollbehörde kann im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nach Konsultation der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission mit Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen können gemeinsame Tätigkeiten und den Austausch bewährter Verfahren umfassen.
Die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen beschränken sich auf die Aufgaben der EU-Zollbehörde und begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Die EU-Zollbehörde nimmt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den…
Die Zollbehörden können auf Anfrage der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden dieses anderen…
Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und…
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und anderen nationalen Behörden als den Zollbehörden gemäß Artikel 268 Absatz…
Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt…
von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den Zollbehörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalysen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.